Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Geschäftszahl

86/17/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0021 E 18. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss in der Tatumschreibung iSd Paragraph 44, a Litera a, VStG zum Ausdruck kommen, worauf sich die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten gründet; d. h. ob ein bestimmter Beschuldigter der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche nach Paragraph 9, VStG oder etwa als gewerberechtlicher Geschäftsführer gem Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 begangen hat. Eine unzutreffende Bezeichnung dieser rechtlichen Eigenschaft, in der den Beschuldigten die strafrechtliche Verantwortung trifft, belastet den betreffenden Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts. (Hinweis auf E 16.1.1987, 86/18/0073).