Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/17/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/17/0020

Entscheidungsdatum

18.09.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Spruch eines Straferkenntnisses hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Hiebei hat der Beschuldigte ein rechtliches Interesse daran, dass ihm die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten wird. (Hinweis auf E 2.7.1979, 1781/77), VwSlg 9898 A/1979).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986170020.X03

Im RIS seit

18.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2010

Dokumentnummer

JWR_1986170020_19870918X03