Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/12/0149

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/12/0149

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §14 Abs3;
DSchG 1923 §7 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit von Tauchgängen an bestimmten Stellen von Seen, allenfalls unter Heranziehung von weiteren Unterlagen aus Plänen und Mappen, kann nicht jedem Sporttaucher zugemutet werden, zumal die Ausübung des Tauchsports nicht an eine verwaltungsbehördliche Berechtigung oder Ablegung bestimmter Prüfungen geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120149.X03

Im RIS seit

11.05.1987

Dokumentnummer

JWR_1986120149_19870511X03

Rechtssatz für 86/12/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

86/12/0150

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

DSchG 1923 §14 Abs3;
DSchG 1923 §7 Abs1;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0149 E 11. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit von Tauchgängen an bestimmten Stellen von Seen, allenfalls unter Heranziehung von weiteren Unterlagen aus Plänen und Mappen, kann nicht jedem Sporttaucher zugemutet werden, zumal die Ausübung des Tauchsports nicht an eine verwaltungsbehördliche Berechtigung oder Ablegung bestimmter Prüfungen geknüpft ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120150.X03

Im RIS seit

11.05.1987

Dokumentnummer

JWR_1986120150_19870511X03