Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1987

Geschäftszahl

86/12/0149

Rechtssatz

Die Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit von Tauchgängen an bestimmten Stellen von Seen, allenfalls unter Heranziehung von weiteren Unterlagen aus Plänen und Mappen, kann nicht jedem Sporttaucher zugemutet werden, zumal die Ausübung des Tauchsports nicht an eine verwaltungsbehördliche Berechtigung oder Ablegung bestimmter Prüfungen geknüpft ist.