Die Behörde ist so lange berechtigt und verpflichtet, sich auf die Ausführungen des Landeskonservators zu stützen, als deren Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wird (Hinweis E 16.1.1975, 1799/74, E 17.5.1982, 81/12/0218).