Durch die vom Bf in der Berufung begehrte Feststellung, dass die Neufestsetzung seines Bezuges erst nach Vorliegen der geänderten Schulleiter-ZulagenVO (§ 57 Abs 9 GehG) vorzunehmen sei, kann der Bf nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein.Durch die vom Bf in der Berufung begehrte Feststellung, dass die Neufestsetzung seines Bezuges erst nach Vorliegen der geänderten Schulleiter-ZulagenVO (Paragraph 57, Absatz 9, GehG) vorzunehmen sei, kann der Bf nicht in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden sein.