Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/09/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

86/09/0152

Entscheidungsdatum

22.10.1987

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

BArbSchlwEntschG §1;
BArbSchlwEntschG §8;

Rechtssatz

Für die Annahme eines Überwiegensprinzips (maßgebend für die Zuordnung zum Geltungsbereich des BSchEG wäre der überwiegende Betriebsbereich) findet sich im BSchEG keine positiv rechtliche Begründung. Aus dem Nebensatz in Absatz 3, des Paragraph eins, BSchEG ergibt sich nämlich, dass auch Hoch- und Tiefbaubetriebe nur im Rahmen ihrer darauf Bezug habenden Gewerbeberechtigung vom Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG erfasst sind, worunter aber Personalverleih nicht fällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986090152.X05

Im RIS seit

21.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1986090152_19871022X05