Verwaltungsgerichtshof
22.10.1987
86/09/0152
Für die Annahme eines Überwiegensprinzips (maßgebend für die Zuordnung zum Geltungsbereich des BSchEG wäre der überwiegende Betriebsbereich) findet sich im BSchEG keine positiv rechtliche Begründung. Aus dem Nebensatz in Absatz 3, des Paragraph eins, BSchEG ergibt sich nämlich, dass auch Hoch- und Tiefbaubetriebe nur im Rahmen ihrer darauf Bezug habenden Gewerbeberechtigung vom Geltungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, BSchEG erfasst sind, worunter aber Personalverleih nicht fällt.