Die bel Beh vertritt in der Gegenschrift die Ansicht, bei der Vorschreibung handle es sich um eine "einschränkende", also projektsändernde Auflage. Selbst dann, wenn es sich dabei um eine derartige - objektiv rechtswidrige Auflage gehandelt haben sollte, ist die dadurch erfolgte (Neu-)Gestaltung des Projektes vom Bf unwidersprochen geblieben und letztlich durch die Unterlassung einer Anfechtung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides seitens des Bf von ihm in verbindlicher Weise angenommen worden. Aus diesem Grund kann nicht davon die Rede sein, der Berufungsbehörde wäre noch immer das ursprüngliche, vom Bf unverändert belassene und eigentlich auch durch die Auflage keineswegs wirksam modifizierte Projekt vorgelegen.