Eine Genehmigung nach § 81 GewO setzt begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage (etwa auch iSd Übergangsbestimmung des § 376 Z 11 Abs 2), die geändert werden soll, voraus.Eine Genehmigung nach Paragraph 81, GewO setzt begrifflich das Bestehen einer genehmigten Betriebsanlage (etwa auch iSd Übergangsbestimmung des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2,), die geändert werden soll, voraus.