Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0615/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7087 A/1967

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0615/66

Entscheidungsdatum

20.02.1967

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000615.X02

Im RIS seit

31.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1966000615_19670220X02

Rechtssatz für 2127/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2127/75

Entscheidungsdatum

31.05.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1975002127.X01

Im RIS seit

24.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1975002127_19760531X01

Rechtssatz für 1801/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1801/76

Entscheidungsdatum

13.12.1976

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1976001801.X02

Im RIS seit

13.12.1976

Dokumentnummer

JWR_1976001801_19761213X02

Rechtssatz für 0118/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0118/76

Entscheidungsdatum

24.02.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000118.X01

Im RIS seit

24.02.1977

Dokumentnummer

JWR_1976000118_19770224X01

Rechtssatz für 0187/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0187/76

Entscheidungsdatum

28.06.1977

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 lita impl;
BauO Stmk 1968 §73 Abs1 impl;
VStG §5 Abs1 Satz2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000187.X01

Im RIS seit

26.03.2003

Dokumentnummer

JWR_1976000187_19770628X01

Rechtssatz für 1793/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1793/76

Entscheidungsdatum

21.10.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001793.X02

Im RIS seit

21.10.1977

Dokumentnummer

JWR_1976001793_19771021X02

Rechtssatz für 1953/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1953/76

Entscheidungsdatum

03.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001953.X02

Im RIS seit

03.11.1977

Dokumentnummer

JWR_1976001953_19771103X02

Rechtssatz für 2831/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2831/77

Entscheidungsdatum

18.05.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002831.X01

Im RIS seit

08.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1977002831_19780518X01

Rechtssatz für 2673/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2673/77

Entscheidungsdatum

23.05.1978

Index

Jugendschutz - Jugendwohlfahrt
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002673.X02

Im RIS seit

21.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025

Dokumentnummer

JWR_1977002673_19780523X02

Rechtssatz für 0185/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0185/78

Entscheidungsdatum

30.05.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978000185.X02

Im RIS seit

30.05.1978

Dokumentnummer

JWR_1978000185_19780530X02

Rechtssatz für 2411/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9597 A/1978

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2411/77

Entscheidungsdatum

20.06.1978

Index

Arbeitsrecht - AuslBG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002411.X01

Im RIS seit

15.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2021

Dokumentnummer

JWR_1977002411_19780620X01

Rechtssatz für 1030/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1030/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001030.X01

Im RIS seit

16.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001030_19780629X01

Rechtssatz für 1488/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1488/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001488.X01

Im RIS seit

18.08.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001488_19780629X01

Rechtssatz für 1511/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1511/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001511.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001511_19780629X01

Rechtssatz für 1512/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1512/77

Entscheidungsdatum

29.06.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001512.X01

Im RIS seit

04.06.2003

Dokumentnummer

JWR_1977001512_19780629X01

Rechtssatz für 2969/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2969/76

Entscheidungsdatum

13.02.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1976002969.X03

Im RIS seit

13.02.1979

Dokumentnummer

JWR_1976002969_19790213X03

Rechtssatz für 0767/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9801 A/1979

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0767/78

Entscheidungsdatum

19.03.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000767.X01

Im RIS seit

19.03.1979

Dokumentnummer

JWR_1978000767_19790319X01

Rechtssatz für 0756/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9877 A/1979

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0756/78

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000756.X02

Im RIS seit

01.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978000756_19790619X02

Rechtssatz für 2667/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2667/77

Entscheidungsdatum

07.09.1979

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1977002667.X02

Im RIS seit

07.09.1979

Dokumentnummer

JWR_1977002667_19790907X02

Rechtssatz für 3009/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3009/78

Entscheidungsdatum

15.04.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978003009.X02

Im RIS seit

15.04.1980

Dokumentnummer

JWR_1978003009_19800415X02

Rechtssatz für 3362/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3362/80

Entscheidungsdatum

26.06.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003362.X02

Im RIS seit

09.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003362_19810626X02

Rechtssatz für 3676/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3676/80

Entscheidungsdatum

18.09.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003676.X01

Im RIS seit

18.09.1981

Dokumentnummer

JWR_1980003676_19810918X01

Rechtssatz für 82/08/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/08/0063

Entscheidungsdatum

19.11.1982

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982080063.X01

Im RIS seit

13.09.2004

Dokumentnummer

JWR_1982080063_19821119X01

Rechtssatz für 82/04/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10962 A/1983

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/04/0098

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982040098.X03

Im RIS seit

26.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982040098_19830128X03

Rechtssatz für 82/03/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/03/0242

Entscheidungsdatum

20.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982030242.X01

Im RIS seit

13.05.2004

Dokumentnummer

JWR_1982030242_19830420X01

Rechtssatz für 84/04/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/04/0087

Entscheidungsdatum

15.01.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984040087.X02

Im RIS seit

15.01.1985

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1984040087_19850115X02

Rechtssatz für 86/04/0116

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0116

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040116.X01

Im RIS seit

08.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Dokumentnummer

JWR_1986040116_19861125X01

Rechtssatz für 86/04/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0100

Entscheidungsdatum

20.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040100.X02

Im RIS seit

20.01.1987

Dokumentnummer

JWR_1986040100_19870120X02

Rechtssatz für 86/04/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0170

Entscheidungsdatum

10.04.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986040170.X01

Im RIS seit

10.04.1987

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2018

Dokumentnummer

JWR_1986040170_19870410X01

Rechtssatz für 87/04/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/04/0096

Entscheidungsdatum

22.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040096.X02

Im RIS seit

07.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1987040096_19880322X02

Rechtssatz für 87/04/0267

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/04/0267

Entscheidungsdatum

27.06.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0615/66 E 20. Februar 1967 VwSlg 7087 A/1967 RS 2

Stammrechtssatz

Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde; zu einer Umkehrung der Beweislast gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 kommt es nur dann, wenn der objektive Tatbestand eines Ungehorsamsdeliktes feststeht, der Täter jedoch lediglich das Vorliegen eines Verschuldens in Abrede stellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040267.X01

Im RIS seit

27.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1987040267_19890627X01