Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/04/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/04/0093

Entscheidungsdatum

25.11.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Lautet der Spruch eines Straferkenntnisses nicht auf Einstellung, hat er die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Darnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2. die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebotsnormen oder Verbotsnormen ersetzt werden können (Hinweis E VS 13.6.1984, 82/03/0265, VwSlg 11466 A/1984).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040093.X02

Im RIS seit

25.11.1986

Dokumentnummer

JWR_1986040093_19861125X02