Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung ist in der StVO im § 5 Abs 9 eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die die Anwendung der Bestimmung des § 64 Abs 3 VStG 1950 ausschließt.Für die Auferlegung des Kostenersatzes für die Alkotestuntersuchung ist in der StVO im Paragraph 5, Absatz 9, eine Sonderbestimmung geschaffen worden, die die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 ausschließt.