Für die Strafbarkeit einer Übertretung des § 101 Abs 1 lit a KFG "auf der Fahrt vom Schallerplatz in Nassreith ins Zillertal auf der B-314 und B-189" ist es unerheblich, ob auch dem Schallerplatz als Ausgangspunkt der Fahrt die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr zukommt.Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG "auf der Fahrt vom Schallerplatz in Nassreith ins Zillertal auf der B-314 und B-189" ist es unerheblich, ob auch dem Schallerplatz als Ausgangspunkt der Fahrt die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr zukommt.