Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.09.1987

Geschäftszahl

86/03/0077

Rechtssatz

Für die Strafbarkeit einer Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG "auf der Fahrt vom Schallerplatz in Nassreith ins Zillertal auf der B-314 und B-189" ist es unerheblich, ob auch dem Schallerplatz als Ausgangspunkt der Fahrt die Eigenschaft einer Straße mit öffentlichem Verkehr zukommt.