Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/18/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/18/0029

Entscheidungsdatum

06.12.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Beachte

Übereinstimmende Rechtsprechung mit einem anderen Tribunal: VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87;

Rechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 in der Fassung der Nov BGBl 1982/199 (Hinweis E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). Anders jedoch VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87: Die Unterfertigung stellt nur eine der möglichen Formen der Genehmigung dar und können die Organwalter einer Behörde, welche die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlassen, auch anders als durch die Unterfertigung der Urschrift festgestellt werden. Die Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge besitzen für den Adressaten der Ausfertigung keine rechtliche Bedeutung, mag es auch verwaltungspolitisch nennenswert sein, dem Bescheidadressaten die Personen, die faktisch im Rahmen der Behörde an der Erzeugung einer Entscheidung beteiligt waren, zu benennen. Für den Rechtsschutz und die Amtshaftung genügt es, dass der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden kann, und auch die Verantwortlichkeit des Organwalters hängt nicht davon ab, dass er in der Ausfertigung in Erscheinung tritt. (Beachte: Fortführung und Beibehaltung der Rechtsprechung des VwGH im E 25.4.1988, 87/18/0124).

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Ausfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180029.X01

Im RIS seit

30.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2015

Dokumentnummer

JWR_1985180029_19851206X01

Rechtssatz für 86/02/0150

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/02/0150

Entscheidungsdatum

29.01.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0029 E 6. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 in der Fassung der Nov BGBl 1982/199 (Hinweis E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). Anders jedoch VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87: Die Unterfertigung stellt nur eine der möglichen Formen der Genehmigung dar und können die Organwalter einer Behörde, welche die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlassen, auch anders als durch die Unterfertigung der Urschrift festgestellt werden. Die Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge besitzen für den Adressaten der Ausfertigung keine rechtliche Bedeutung, mag es auch verwaltungspolitisch nennenswert sein, dem Bescheidadressaten die Personen, die faktisch im Rahmen der Behörde an der Erzeugung einer Entscheidung beteiligt waren, zu benennen. Für den Rechtsschutz und die Amtshaftung genügt es, dass der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden kann, und auch die Verantwortlichkeit des Organwalters hängt nicht davon ab, dass er in der Ausfertigung in Erscheinung tritt. (Beachte: Fortführung und Beibehaltung der Rechtsprechung des VwGH im E 25.4.1988, 87/18/0124).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020150.X01

Im RIS seit

30.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986020150_19870129X01

Rechtssatz für 87/11/0070

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

87/11/0070

Entscheidungsdatum

18.12.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0029 E 6. Dezember 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterschrift des Genehmigenden ist auf der Urschrift des Bescheides oder doch auf einem Referatsbogen erforderlich. Daran ändert auch nichts die Bestimmung über die vereinfachte Form der Ausfertigung nach Paragraph 18, Absatz 4, letzter Satz AVG 1950 in der Fassung der Nov BGBl 1982/199 (Hinweis E 16.6.1981, 1407/80, VwSlg 10491 A/1981). Anders jedoch VfGH E 16.12.1987, G 110/87, G 111/87: Die Unterfertigung stellt nur eine der möglichen Formen der Genehmigung dar und können die Organwalter einer Behörde, welche die Ausfertigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung veranlassen, auch anders als durch die Unterfertigung der Urschrift festgestellt werden. Die Weisungs- und Verantwortungszusammenhänge besitzen für den Adressaten der Ausfertigung keine rechtliche Bedeutung, mag es auch verwaltungspolitisch nennenswert sein, dem Bescheidadressaten die Personen, die faktisch im Rahmen der Behörde an der Erzeugung einer Entscheidung beteiligt waren, zu benennen. Für den Rechtsschutz und die Amtshaftung genügt es, dass der Bescheid einer bestimmten Behörde zugerechnet werden kann, und auch die Verantwortlichkeit des Organwalters hängt nicht davon ab, dass er in der Ausfertigung in Erscheinung tritt. (Beachte: Fortführung und Beibehaltung der Rechtsprechung des VwGH im E 25.4.1988, 87/18/0124).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110070.X03

Im RIS seit

29.05.2006

Dokumentnummer

JWR_1987110070_19871218X03