Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß § 7 Abs 4 EO die Titelbehörde (und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat) zu entscheiden. Das ist dann, wenn ein Berufungsbescheid ergangen ist (auch wenn dieser auf Grund eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß § 49 Abs 2 VStG 1950 nur die Strafbemessung betrifft), die Berufungsbehörde.Über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde (und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat) zu entscheiden. Das ist dann, wenn ein Berufungsbescheid ergangen ist (auch wenn dieser auf Grund eines Einspruches gegen eine Strafverfügung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG 1950 nur die Strafbemessung betrifft), die Berufungsbehörde.