In dem eine Verwaltungsstrafsache betreffenden Wiederaufnahme des Verfahrens, findet das Verwaltungsstrafgesetz 1950 Anwendung. Gemäß § 24 VStG 1950 schließt dies die Anwendung des § 51 AVG 1950 über die Vernehmung von Beteiligten zu Beweiszwecken in einem solchen Verfahren aus.In dem eine Verwaltungsstrafsache betreffenden Wiederaufnahme des Verfahrens, findet das Verwaltungsstrafgesetz 1950 Anwendung. Gemäß Paragraph 24, VStG 1950 schließt dies die Anwendung des Paragraph 51, AVG 1950 über die Vernehmung von Beteiligten zu Beweiszwecken in einem solchen Verfahren aus.