Die Vorladung einer Person aus dem Ausland (hier als Zeuge) stellt keine Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes im Sinne des § 6 Abs 1 FrPolG während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes dar.Die Vorladung einer Person aus dem Ausland (hier als Zeuge) stellt keine Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes dar.