Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0055

Rechtssatz

Die Vorladung einer Person aus dem Ausland (hier als Zeuge) stellt keine Bewilligung zum Betreten des Bundesgebietes im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes dar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X02