Aus dem § 72 Abs 2 Z 2 ARHG kann weder die Rechtmäßigkeit der Einreise entgegen einem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung im Sinne des § 6 Abs 1 FrPolG noch ein Verbot der Schubhaft abgeleitet werden.Aus dem Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, ARHG kann weder die Rechtmäßigkeit der Einreise entgegen einem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG noch ein Verbot der Schubhaft abgeleitet werden.