Verwaltungsgerichtshof
21.01.1987
86/01/0055
Aus dem Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, ARHG kann weder die Rechtmäßigkeit der Einreise entgegen einem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG noch ein Verbot der Schubhaft abgeleitet werden.
ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X01