Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1987

Geschäftszahl

86/01/0055

Rechtssatz

Aus dem Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer 2, ARHG kann weder die Rechtmäßigkeit der Einreise entgegen einem Aufenthaltsverbot ohne Bewilligung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG noch ein Verbot der Schubhaft abgeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1987:1986010055.X01