Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
88/18/0074
Entscheidungsdatum
08.07.1988
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 1
Stammrechtssatz
Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG
Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der
Parteien VwRallg10/1/2
Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel
Gegenüberstellung Fragerecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X05
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009
Dokumentnummer
JWR_1988180074_19880708X05