Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 86/02/0159

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/02/0159

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Rechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986020159.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1986020159_19870219X01

Rechtssatz für 88/18/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

88/18/0074

Entscheidungsdatum

08.07.1988

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2 Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180074.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988180074_19880708X05

Rechtssatz für 85/18/0146

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/18/0146

Entscheidungsdatum

20.04.1989

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0159 E 19. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985180146.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1985180146_19890420X02