Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1987

Geschäftszahl

86/02/0159

Rechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Beschuldigten einen Anspruch auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Dies schließt freilich nicht aus, daß nicht doch im Einzelfall eine Gegenüberstellung geboten sein kann (hier: Übertretung nach Paragraph 64, Absatz eins, KFG).