Das Treten der Pedale eines auf einem Ständer stehenden Motorfahrrades durch eine Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, bildet den Versuch (§ 8 Abs 1 VStG, § 99 Abs 5 StVO) der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 1 StVO, wenn sich diese Tätigkeit dazu eignet, den Motor in Gang zu setzen.Das Treten der Pedale eines auf einem Ständer stehenden Motorfahrrades durch eine Person, die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, bildet den Versuch (Paragraph 8, Absatz eins, VStG, Paragraph 99, Absatz 5, StVO) der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO, wenn sich diese Tätigkeit dazu eignet, den Motor in Gang zu setzen.