Ein asoziales Verhalten (hier: Verstoß gegen § 99 Abs 1 lit b StVO, begangen unmittelbar nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung), das zwar noch nicht zum Zeitpunkt der zu bestrafenden Tat wohl aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat, schließt einen ordentlichen Lebenswandel iSd § 34 Z 2 StGB aus.Ein asoziales Verhalten (hier: Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, begangen unmittelbar nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung), das zwar noch nicht zum Zeitpunkt der zu bestrafenden Tat wohl aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat, schließt einen ordentlichen Lebenswandel iSd Paragraph 34, Ziffer 2, StGB aus.