Verwaltungsgerichtshof
25.11.1988
85/18/0091
Ein asoziales Verhalten (hier: Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO, begangen unmittelbar nach der gegenständlichen Verwaltungsübertretung), das zwar noch nicht zum Zeitpunkt der zu bestrafenden Tat wohl aber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zu einer rechtskräftigen Vorstrafe geführt hat, schließt einen ordentlichen Lebenswandel iSd Paragraph 34, Ziffer 2, StGB aus.