Der Masseverwalter handelt nicht schon deshalb fahrlässig, weil er dem Gemeinschuldner die Führung der Aufzeichnungen des fortgeführten Unternehmens überläßt. Er hat sich jedoch im Wege von Stichproben die Überzeugung zu verschaffen, daß der Gemeinschuldner seinen Verpflichtungen entsprechend nachkommt (Hinweis E 27.4.1967, 1714/66; E 24.10.1979, 111/79 VwSlg 5417 F/1979).