Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/12/0135

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/12/0135

Entscheidungsdatum

09.09.1985

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betroffene Beamte der Auffassung, dass die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war (Hinweis B VfGH 15.6.1982, B 169/62 und VwGH 20.9.1983, 82/12/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985120135.X03

Im RIS seit

28.02.2006

Dokumentnummer

JWR_1985120135_19850909X03

Rechtssatz für 86/12/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12629 A/1988

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

86/12/0001

Entscheidungsdatum

15.02.1988

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/12/0135 B 9. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Wurde eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet und ist der betroffene Beamte der Auffassung, dass die Änderung einer Versetzung gleichzuhalten sei und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, so hat er die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber zu beantragen, ob die Personalmaßnahme ohne Einhaltung des Formerfordernisses des Paragraph 38, Absatz 5, BDG 1979 zulässig war (Hinweis B VfGH 15.6.1982, B 169/62 und VwGH 20.9.1983, 82/12/0119).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986120001.X02

Im RIS seit

08.09.2006

Dokumentnummer

JWR_1986120001_19880215X02