Der Umstand, dass jemand in Haft (sei es Straf- oder Untersuchungshaft) genommen wird, hindert ihn nicht schlechthin, einer Aufforderung nach § 75 Abs 2 KFG 1967 (Vorsprache zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung) zu entsprechen.Der Umstand, dass jemand in Haft (sei es Straf- oder Untersuchungshaft) genommen wird, hindert ihn nicht schlechthin, einer Aufforderung nach Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 (Vorsprache zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung) zu entsprechen.