Ist durch den Verfahrensverlauf auszuschließen, dass durch die Beiziehung des Bf bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können, so kommt einer diesbezüglichen Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.