Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1988

Geschäftszahl

85/10/0151

Rechtssatz

Ist durch den Verfahrensverlauf auszuschließen, dass durch die Beiziehung des Bf bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können, so kommt einer diesbezüglichen Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.

Beachte

Vorgeschichte:

81/10/0019 E 7. März 1983;

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X04