Verwaltungsgerichtshof
18.04.1988
85/10/0151
Ist durch den Verfahrensverlauf auszuschließen, dass durch die Beiziehung des Bf bei der Befundaufnahme durch den Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz noch irgendeine rechtserhebliche Feststellung hätte getroffen werden können, so kommt einer diesbezüglichen Verfahrensrüge keine Berechtigung zu.
Vorgeschichte:
81/10/0019 E 7. März 1983;
ECLI:AT:VWGH:1988:1985100151.X04