hier wurde nach dem Vorbringen die Tätigkeit eines Spenglers 30 Jahre lang ausgeübt -, in der Lage, durch besondere Sorgfalt der mit einer Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahr zu begegnen, und hat im konkreten Fall diese besondere Sorgfalt auch an den Tag gelegt, dann kann aus der Tatsache allein, dass er eine mit einem Unfallrisiko verbundene Tätigkeit ausgeübt hat, noch nicht der Schluss gezogen werden, er hätte die gebotene Rücksichtnahme auf sein Gebrechen unterlassen.