ausübt, die eingetretene Verletzung oder Beschädigung durch Unterlassung der gebotenen Rücksichtnahme selbst herbeigeführt hat. Ist der Kriegsbeschädigte, insbesondere durch besondere Übung
Verwaltungsgerichtshof
10.09.1986
85/09/0116
Ein als Dienstbeschädigung anerkanntes körperliches Gebrechen kann nur dann als wesentliche Bedingung einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Beschädigte diese Gesundheitsschädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte (Hinweis E 5.3.1973, 1449/72). Dies rechtfertigt aber nicht von vornherein die Annahme, dass der Kriegsbeschädigte, der eine mit einem Unfallrisiko verbundene Tätigkeit, insbesondere eine berufliche Tätigkeit - hier Spenglerarbeiten auf einem Garagendach