Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1986

Geschäftszahl

85/09/0116

Rechtssatz

Ein als Dienstbeschädigung anerkanntes körperliches Gebrechen kann nur dann als wesentliche Bedingung einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Beschädigte diese Gesundheitsschädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte (Hinweis E 5.3.1973, 1449/72). Dies rechtfertigt aber nicht von vornherein die Annahme, dass der Kriegsbeschädigte, der eine mit einem Unfallrisiko verbundene Tätigkeit, insbesondere eine berufliche Tätigkeit - hier Spenglerarbeiten auf einem Garagendach