Für die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO 1960 macht es keinen Unterschied, ob bei dem Verkehrsunfall ein Haustier oder Wild zu Schaden gekommen ist.Für die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 macht es keinen Unterschied, ob bei dem Verkehrsunfall ein Haustier oder Wild zu Schaden gekommen ist.