Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1985

Geschäftszahl

85/03/0132

Rechtssatz

Für die Verpflichtung zum sofortigen Anhalten nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 macht es keinen Unterschied, ob bei dem Verkehrsunfall ein Haustier oder Wild zu Schaden gekommen ist.