Das Abschleppen eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges (faktische Amtshandlung), das lediglich zu dem Zweck erfolgt, den Marktlieferanten das Aufstellen ihrer Verkaufswägen (=stände) - die Marktlieferanten haben am Abstellort ihre Verkaufsplätze - im Rahmen des Marktes, also die Benützung der Straße für einen verkehrsfremden Zweck zu ermöglichen, kann nicht auf § 89 a Abs 2 StVO gestützt werden (Anmerkung: In der Marktordnung finden sich keine Regelungen; bestehende, ein Parkverbot ausdrückende Verkehrszeichen hatten keine Verordnung als Grundlage).Das Abschleppen eines am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeuges (faktische Amtshandlung), das lediglich zu dem Zweck erfolgt, den Marktlieferanten das Aufstellen ihrer Verkaufswägen (=stände) - die Marktlieferanten haben am Abstellort ihre Verkaufsplätze - im Rahmen des Marktes, also die Benützung der Straße für einen verkehrsfremden Zweck zu ermöglichen, kann nicht auf Paragraph 89, a Absatz 2, StVO gestützt werden (Anmerkung: In der Marktordnung finden sich keine Regelungen; bestehende, ein Parkverbot ausdrückende Verkehrszeichen hatten keine Verordnung als Grundlage).