Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/03/0061
Entscheidungsdatum
23.03.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0069 E 11. September 1985 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X01
Dokumentnummer
JWR_1987030061_19880323X01