Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/03/0069

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/03/0069

Entscheidungsdatum

11.09.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985030069.X01

Im RIS seit

20.04.2005

Dokumentnummer

JWR_1985030069_19850911X01

Rechtssatz für 87/03/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

87/03/0061

Entscheidungsdatum

23.03.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0069 E 11. September 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987030061.X01

Im RIS seit

13.12.2005

Dokumentnummer

JWR_1987030061_19880323X01