Verwaltungsgerichtshof
23.03.1988
87/03/0061
GRS wie 85/03/0069 E 11. September 1985 RS 1
Ein Berufungsbescheid, mit dem die Berufung als unbegründet abgewiesen wird, ist so zu werten, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte. Es bedarf in einem solchen Fall keiner neuerlichen Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch des Bescheides der Berufungsbehörde (Hinweis E 13.2.1980, 1187/78).