Der im § 4 Abs 5 StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt.Der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt.