Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1987

Geschäftszahl

85/03/0025

Rechtssatz

Der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt.