Verwaltungsgerichtshof
25.02.1987
85/03/0025
Der im Paragraph 4, Absatz 5, StVO vorgesehene gegenseitige Nachweis des Namens und der Anschrift zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten wird dadurch, dass dem Geschädigten diese Daten durch andere Personen mitgeteilt werden, nicht ersetzt.