Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, der Verpflichtung zum Hinweis iSd § 61 Abs 1 iVm dessen Abs 5 sei dann nicht entsprochen, wenn nur von einer erforderlichen Begründung - der Berufung - nicht aber auch von einem erforderlichen Rechtsmittelantrag die Rede sei, nicht beipflichten.Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, der Verpflichtung zum Hinweis iSd Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit dessen Absatz 5, sei dann nicht entsprochen, wenn nur von einer erforderlichen Begründung - der Berufung - nicht aber auch von einem erforderlichen Rechtsmittelantrag die Rede sei, nicht beipflichten.