Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1985

Geschäftszahl

85/02/0125

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof kann der Ansicht der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme, der Verpflichtung zum Hinweis iSd Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit dessen Absatz 5, sei dann nicht entsprochen, wenn nur von einer erforderlichen Begründung - der Berufung - nicht aber auch von einem erforderlichen Rechtsmittelantrag die Rede sei, nicht beipflichten.

Beachte

Siehe jedoch:

E 9.4.1986, 85/09/0003;