Die Zulässigkeit der Verwendung eines unter die Regelung nach § 36 lit e KFG fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, daß am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, d.h. eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist von 6 Monaten) noch nicht abgelaufen ist.Die Zulässigkeit der Verwendung eines unter die Regelung nach Paragraph 36, Litera e, KFG fallenden Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hängt davon ab, daß am Fahrzeug eine gültige Begutachtungsplakette angebracht ist, d.h. eine solche, aus der jederzeit zu entnehmen ist, daß die Begutachtungsfrist (samt Nachfrist von 6 Monaten) noch nicht abgelaufen ist.