Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/01/0321

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/01/0321

Entscheidungsdatum

09.09.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem Paragraph eins, Absatz 2, VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010321.X01

Im RIS seit

09.09.1987

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1985010321_19870909X01

Rechtssatz für 91/09/0098

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/09/0098

Entscheidungsdatum

30.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0321 E 9. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Strafbarkeit einer Tat im Anwendungsbereich des Verwaltungsstrafgesetzes richtet sich gem Paragraph eins, Absatz 2, VStG nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Eine Änderung der Rechtslage im Zuge des Berufungsverfahrens ist daher im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens rechtlich unerheblich (Hinweis 19.6.1986, 85/04/0204).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991090098.X03

Im RIS seit

30.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1991090098_19911030X03