Den Parteien ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane gem § 7 AVG nicht eingeräumt (Hinweis B 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542 A/1948). Die durch befangene Verwaltungsorgane vorgenommenen Amtshandlungen sind daher nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben.Den Parteien ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane gem Paragraph 7, AVG nicht eingeräumt (Hinweis B 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542 A/1948). Die durch befangene Verwaltungsorgane vorgenommenen Amtshandlungen sind daher nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben.