Verwaltungsgerichtshof
15.10.1986
85/01/0296
Den Parteien ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane gem Paragraph 7, AVG nicht eingeräumt (Hinweis B 25.10.1948, 1112/48, VwSlg 542 A/1948). Die durch befangene Verwaltungsorgane vorgenommenen Amtshandlungen sind daher nicht rechtsungültig oder nichtig, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich sachliche Bedenken gegen den im Gegenstand ergangenen Bescheid ergeben.