Ein nicht mit dem Beleg im Sinne des § 50 Abs 2 oder erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens einbezahlten Organmandatsstrafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung zu berücksichtigen (Hinweis E 10.10.1974, 1489/74).Ein nicht mit dem Beleg im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, oder erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens einbezahlten Organmandatsstrafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung zu berücksichtigen (Hinweis E 10.10.1974, 1489/74).