Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1984

Geschäftszahl

84/02B/0008

Rechtssatz

Ein nicht mit dem Beleg im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, oder erst nach Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens einbezahlten Organmandatsstrafbetrag ist erst im Stadium der Vollstreckung zu berücksichtigen (Hinweis E 10.10.1974, 1489/74).