Bei erstmaliger Anrechnung des mittels Beleges iSd § 50 Abs 2 VStG 1950 verspätet, aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch die Berufungsbehörde ist ein Anwendungsfall des § 65 VStG 1950 gegeben.Bei erstmaliger Anrechnung des mittels Beleges iSd Paragraph 50, Absatz 2, VStG 1950 verspätet, aber noch vor Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, eingezahlten Organmandat-Strafbetrages durch die Berufungsbehörde ist ein Anwendungsfall des Paragraph 65, VStG 1950 gegeben.